Bauverwaltung
Baugebührenreglement
Baugesuchsformular Kanton Aargau
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Bauzonenplan
Elektritzität/Stromversorgung
Die Gemeinde Schlossrued wird durch die AEW Energie AG(Link ist extern) mit Strom versorgt. Informationen erhalten Sie direkt auf www.aew.ch.
Meldung defekte Strassenleuchte / Kandelaber
Haben Sie eine defekte Strassenleuchte entdeckt? Melden Sie diese ganz einfach über obenstehenden Link an die AEW.
Pachtvertrag
Weitere Informationen sowie Formulare erhalten Sie über die Homepage des Kantons Aargau(Link ist extern).
Werkleitungspläne
Das Planmaterial kann direkt über die nachstehenden Adressen bezogen werden.
Werkleitungspläne Kanalisation, Abwasser, Gemeindeleitungen
Ingenieurbüro Berger Wenger Plattner AG
Laurenzenvorstadt 119
5000 Aarau
Tel. 062 822 99 88
info@bwp-ing.ch
Werkleitungspläne Wasser, Gemeindeleitungen
Waldburger Ingenieure AG
Bleichemattstrasse 11
5000 Aarau
Tel: 062 832 11 77
Fax: 062 832 11 79
aarau@wapa.ch
Werkleitungspläne Elektro
AEW Energie AG
Obere Vorstadt 40
5000 Aarau
062 834 24 14
planauskunft@aew.ch
Werkleitungspläne Kabelfernsehen
WWZ AG
Chollerstrasse 24
Postfach
6301 Zug
041 748 45 45
Werkleitungspläne Telefonnetz
Netzauskunft unter Swisscom Schweiz AG, Bern, Tel. 0800 477 587
Netzauskunft direkt: https://www.swisscom.ch
Grundbuchamt
Grundbuchamt Zofingen
Brühlstrasse 5
4800 Zofingen
Telefon 062 745 33 77
Fax 062 7745 33 88
gbazofingen@ag.ch
Bezirksgeometer
Zbinden GEO AG
Bezirksgeometer Kulm
Zentrumsplatz 3
5726 Unterkulm
Telefon 062 768 20 60
Fax 062 768 20 69
info@zbinden-geo.ch
Gemeindekanzlei
Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Kinder, volljährige Jugendliche und Ehegatten, die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 20. Lebensjahr besteht zudem unter Umständen ein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (vgl. Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB, § 32 Sozialhilfe und Präventionsgesetz, SPG). Zuständig für die Beratung, Unterstützung und Umsetzung dieser Aufgaben sind die Fachstellen der Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.
Alimentenbevorschussung
Die Alimente werden dem anspruchsberechtigten Kind/Jugendlichen von der zuständigen Wohnsitz-gemeinde als Vorschuss ausbezahlt (Art. 290 ZGB). Die Fachstelle fordert dann das Geld bei der un-terhaltsverpflichteten Person direkt ein.
Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung?
Minderjährige Kinder oder volljährige Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für ihre Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Alimente bevorschusst werden können?
- Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber einem Elternteil vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).
- Der unterhaltspflichtige Elternteil ist seiner Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig nachgekommen.
- Das anspruchsberechtigte Kind hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau und lebt nicht mit der unterhaltspflichtigen Person in einem Haushalt.
- Das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte liegen unter den gesetzlich festgelegten Grenzbeträgen. Die Bevorschussung wird nur dann gewährt, wenn das Kind wirtschaftlich auf diese Unterstützung angewiesen ist. Die wirtschaftliche Notwendigkeit bemisst sich anhand der finanziellen Verhältnisse des Haushaltes, in welchem das Kind alleine oder mit dem nicht unterhaltspflichtigen Elternteil zusammenlebt.
Einzureichende Unterlagen
- Gesuch um Bevorschussung mit den nötigen Unterlagen;
- Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbe-scheinigung;
- Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.
Inkassohilfe
Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe?
Die Fachstellen unterstützen die unterhaltsberechtigte Person, die geschuldeten Alimente einzutreiben (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB). Inkassohilfe wird für die laufenden Unterhaltsbeiträge geleistet, die nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt werden.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Es müssen alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
- Die unterhaltsberechtigte Person hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau.
- Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).
Einzureichende Unterlagen
- Gesuch um Inkassohilfe;
- Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung;
- Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.
Beglaubigung Unterschriften und Fotokopien
Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden von der Gemeindekanzlei ausgestellt.
Unterschriftsbeglaubigungen
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Es ist ein persönliches Erscheinen notwendig
- Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis)
Beglaubigung von Kopien
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Das Originaldokument muss mitgebracht werden
- Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen
Kosten der Beglaubigungen:
Unterschrift: CHF 20.00
Beglaubigung von Dokumenten: CHF 10.00
Bestattungswunsch
Der Bestattungswunsch ist eine persönliche Vorbereitung auf den eigenen Tod: Sie halten Ihre Wünsche schriftlich fest, damit Ihre Hinterbliebenen wissen, was zu tun ist. Sie können etwa Folgendes in Ihrem Bestattungswunsch festhalten:
- Bestattungsart (Kremation oder Erdbestattung)
- Ort und Ablauf Ihrer Bestattung
- Grabtyp
- Inschrift
- etc.
Mit einer Bestattungsvorsorge können Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, ihre eigene Bestattung im Voraus regeln. Der Bestattungswunsch kann kostenlos bei der Gemeinde hinterlegt werden.
Einbürgerung
Verfahren für ausländische Staatsangehörige
Ordentliche Einbürgerung
Auf der Homepage des Kantons Aargau finden Sie weitere Informationen.
Erleichterte Einbürgerung
Auf der Homepage des Staatssekretariates für Migration finden Sie weitere Informationen. Das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung kann bei der Gemeindeverwaltung oder direkt beim Staatssekretariat für Migration SEM bestellt werden.
Verfahren für Schweizer/innen
Das schriftliche Einbürgerungsgesuch, richten Sie bitten an den Gemeinderat Schlossrued. Ehepaare können ein gemeinsames Gesuch stellen. Kinder, welche unter der elterlichen Sorge der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen. Das Gesuch ist bei der Gemeindekanzlei erhältlich.
Voraussetzung ist ein Wohnsitz von insgesamt 3 Jahren in der selben Gemeinde, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
Auf der Homepage des Kantons Aargau finden Sie weitere Informationen.
Erbenverzeichnis / Erbbescheinigung
Erbenverzeichnis
Das Erbenverzeichnis wird gestützt auf die Familienscheine des/der Heimatorte/s und auf die Angaben der Erben (Adressen) ausgestellt. Nebst dem Erblasser werden die gesetzlichen Erben mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort, Wohnsitz und Adresse festgehalten.
Das Erbenverzeichnis kann bei der Gemeindekanzlei per Mail info@schlossrued.ch bestellt werden.
Erbbescheinigung
Die Erbbescheinigung geht noch einen Schritt weiter als das Erbenverzeichnis. Nebst der vorstehenden Auflistung der Erben bescheinigt das Bezirksgericht, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt und was der Inhalt dieser ist (weitere Erben, Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, Vermächtnisse). Die Erbbescheinigung wird in der Regel von Banken und Versicherungen einverlangt, da nur dieses Dokument definitiv darüber Auskunft gibt, wer nun tatsächlich die Erbschaft erhält.
Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigungen ist für die Gemeinde Schlossrued:
Bezirksgericht Kulm
Zentrumsplatz 1
5726 Unterkulm
Tel. 062 768 55 55
Familienergänzende Kinderbetreuung
Um die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu fördern, unterstützen die Aargauer Gemeinden Eltern mit Beiträgen an die schul- und familienergänzende Kinderbetreuung.
Grundsätzlich berechtigt sind Erziehungsberechtigte mit steuerrechtlichem Wohnsitz in einer Aargauer Gemeinde, die arbeitstätig sind, sich in Aus- oder Weiterbildung befinden, an einer Eingliederungsmassnahme teilnehmen oder eine IV-Rente beziehen.
Der Antrag für Beiträge an die schul- und familienergänzende Kinderbetreuung kann bei der Gemeindekanzlei gestellt werden.
Das Formular kann digital ausgefüllt und mit den nötigen Dokumenten bei der Gemeindekanzlei eingereicht oder per Mail an info@schlossrued.ch gesendet werden.
Fundbüro / Findeltiere
Gefunden
Täglich werden Gegenstände verloren oder liegengelassen. Vieles hat einen persönlichen oder materiellen Wert. Die Verliererin oder der Verlierer ist dankbar, wenn ein Gegenstand gefunden oder abgegeben wird. Die Mitarbeitenden des Fundbüros sind dafür besorgt, dass die verlorenen Gegenstände ihren rechtmässigen Besitzern vermittelt werden. Wird ein Gegenstand vom Besitzer nicht abgeholt, kann der Fundgegenstand nach einem Jahr dem Finder ausgehändigt werden.
Bitte geben Sie den Fundgegenstand so bald als möglich bei einer Gemeindeverwaltung oder Polizeistelle ab.
Tier gefunden?
Verloren
Melden Sie Ihren in Schlossrued verlorenen Gegenstand der Gemeindeverwaltung. Es hilft uns, wenn Sie uns den Gegenstand möglichst genau beschreiben. Vielleicht erinnern Sie sich an den Ort des Geschehens? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Zuständig für die Aufbewahrung eines Fundgegenstandes ist immer das Fundbüro des Gemeindegebietes, in dem eine Sache verloren beziehungsweise gefunden wurde.
Haben Sie etwas im Zug oder Bahnhof verloren? Dann melden Sie sich bitte im Fundbüro der SBB.
Gemeindeordnung
Geschenkgutscheine Regionalverband Suhrental
Schenken macht Freude und es macht noch mehr Freude, wenn man mit dem Geschenk ins Schwarze trifft. Bloss was ist das passende Geschenk? Wenn Ihnen die zündende Idee fehlt, liegen Sie mit einem Gutschein des Regionalverband Suhrental sicher richtig. Sie machen damit nicht nur der beschenkten Person eine Freude, sondern leisten einen wertvollen Beitrag zur Förderung der regionalen Wirtschaft und damit zur Attraktivität unserer schönen Region.
Die Gutscheine können in den Geschäften der Verbandsgemeinden des Regionalverband Suhrental (Hirschthal, Holziken, Kirchleerau, Moosleerau, Reitnau, Schlossrued, Schmiedrued, Schöftland, Staffelbach und Wiliberg) eingelöst werden. Gönnen Sie sich damit schöne Blumen, eine gute Flasche Wein, eine feine süsse Versuchung oder bezahlen Sie mit dem Gutschein ein Teil an Ihren Hausbau.
Die Geschenkgutscheine können Sie auf der Gemeindeverwaltung der RVS-Gemeinden beziehen. Bei grösseren Mengen empfiehlt sich eine Vorbestellung.
Der Postversand ist nach vorgängiger Absprache auf Vorauszahlung möglich.
Koordination von Bestattungen
Todesfall, was ist zu tun?
Trotz der grossen Trauer um den Verlust eines Menschen müssen von den Angehörigen einige wichtige Dinge erledigt werden:
- Arzt informieren, sofern der Tod zu Hause eintraf.
Wenn der Tod in einem Spital, Pflegeheim oder Altersheim eingetreten ist, bitte direkt telefonisch Kontakt mit dem Bestattungsamt aufnehmen. - Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall sofort mit der Polizei Kontakt aufnehmen.
- So schnell als möglich das Bestattungsamt benachrichtigen. Wir nehmen uns gerne Zeit für das Gespräch. Vereinbaren Sie deshalb mit uns einen Termin (Tel. +41 62 721 13 63).
Wir organisieren bei Todesfällen von Einwohnern die Kremation oder die Erdbestattung. Zusammen mit den Angehörigen vereinbaren wir die Beisetzungs- und Abdankungszeit. Selbstverständlich stehen wir den Angehörigen auch für weitere Belange bei.
Für Einsargungen während Fest- und Feiertagen oder ausserhalb der Gemeindeöffnungszeiten kontaktieren Sie bitte ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl.
Leumundszeugnis
Das Leumundszeugnis enthält nur Angaben zu:
- Hauptwohnsitz
- Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde
der gesuchstellenden Person.
Der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund ist durch die entsprechenden Registerauszüge zu belegen.
Die Gebühr beträgt CHF 20.00 zuzüglich Porto/Versandspesen.
Ortsplan
Spartageskarte Gemeinde
Die Gemeinde Schlossrued bietet die personalisierte Spartageskarte Gemeinde an, welche für die 1. und 2. Klasse mit und ohne Halbtax erhältlich ist. Die Tageskarten stehen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Schlossrued sowie auch auswärtigen Personen zur Verfügung. Analog dem üblichen Generalabonnement der SBB haben Sie freie Fahrt auf allen Strecken der SBB sowie auf den meisten konzessionierten Privatbahnen, städtischen Nahverkehrsmitteln und vielen Schiffsbetrieben der Schweiz. Auf den privaten Autobus- und Seilbahnverbindungen werden teilweise Ermässigungen gewährt. Einen Überblick über alle Geltungsbereiche der Tageskarte erhalten Sie auf der Übersichtskarte der SBB.
Für die Tageskarten gibt es ein schweizweites Kontingent. Ist dieses ausgeschöpft, kann es sein, dass für den gewünschten Reisetag keine Spartageskarte Gemeinde mehr zur Verfügung steht. Um die Verfügbarkeit und Preise zu prüfen, konsultieren Sie bitte die Website spartageskarte-gemeinde.ch.
Verkaufsbedingungen (gültig ab 11.12.2023):
Verkauf
Die Spartageskarten können frühestens 6 Monate bis maximal 1 Tag vor dem Reisetag während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Schlossrued bezogen werden. Reservationen werden persönlich am Schalter entgegengenommen. Demzufolge ist eine Vorreservation nicht möglich. Aufgrund der Personalisierung der Spartageskarten (Name, Vorname, Geburtsdatum) werden auswärtige Personen gebeten, einen Personalausweis mitzubringen. Für Drittpersonen soll ebenfalls eine Kopie eines Personalausweises vorgelegt werden. Eine Reservation per Mail oder Telefon ist ausgeschlossen. Folglich werden die Tageskarten nicht per Mail oder Post versandt.
Preis
Die Spartageskarten Gemeinden werden in zwei verschiedenen Preisstufen angeboten:
Sortiment | Preisstufe 1 (bis max. 10 Tage vor dem Reisetag erhältlich) | Preisstufe 2 (bis max. 1 Tag vor dem Reisetag) |
---|---|---|
2. Klasse mit Halbtax | 39.- | 59.- |
2. Klasse ohne Halbtax | 52.- | 88.- |
1. Klasse mit Halbtax | 66.- | 99.- |
1. Klasse ohne Halbtax | 88.- | 148.- |
Die Bezahlung kann bar oder mit der EC-Karte erfolgen.
Verschiedenes
- Eine Weitergabe der Spartageskarte ist ausgeschlossen.
- Die Spartageskarte Gemeinde ist nicht für Kinder und Hunde erhältlich.
- Ein allfälliger Klassenwechsel (von der 2. zur 1. Klasse) kann für eine beliebige Strecke oder als Tagespauschale zusätzlich beim SBB Schalter oder Online gelöst werden.
- Bitte prüfen Sie nach dem Kauf die Tageskarten auf ihre Richtigkeit.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stimm- und Wahlunterlagen nachbestellen
Bei Wahlen und Abstimmungen erhalten alle Stimmberechtigten die Unterlagen zugestellt. Falls Sie diese nicht erhalten haben, sie nicht mehr finden, sie beschädigt sind oder Unterlagen fehlen, können Sie mit diesem Service fehlende Unterlagen nachbestellen.
Strafregisterauszug
Der Strafregisterauszug wird vom Bundesamt für Justiz auf Bestellung erstellt. Der Auszug kann entweder online auf der Seite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) oder am Postschalter bestellt werden. Bei einer Bestellung am Postschalter muss ein gültiger Ausweis vorgelegt werden (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis).
Talgeschichte Rued
Das Buch "Talgeschichte Rued" berichtet über die geschichtlichen Geschehnisse des Ruedertals. Die Talgeschichte wurde durch die bekannten Historiker Markus Widmer-Dean und Rolf Bolliger ausgearbeitet und ist im Jahr 2018 erschienen.
Ob echte Dorfkenner/innen oder neu zugezogene Einwohner/innen, jeder findet und erfährt etwas über die spannende Geschichte des Ruedertals.
Kosten
Die Talgeschichte kostet CHF 45.00.
Bezüglich Versandkosten wird auf die geltenden Tarife der Schweizerischen Post verwiesen.
Unentgeltliche Rechtsauskunft
Der Aargauische Anwaltsverband bietet an folgenden Orten im Bezirk Kulm die unentgeltliche Rechtsauskunft an:
Bezirksgericht Unterkulm (1. OG, Einzelzimmer) | Schloss Schöftland (1. OG, Kommissionszimmer) | |
jeden 1. und 3. Donnerstag des Monats, 17.00 – 18.00 Uhr | in der Regel ein Montag pro Monat, 18.00 – 18.30 Uhr | |
April | 04. und 18. | 22. |
Mai | 02. und 16. | 13. und 27. |
Juni | 06. und 20. | 10. und 24. |
Juli | 04. | Ferien |
August | 15. | 12. und 26. |
September | 05. und 19. | 16. |
Oktober | 03. und 17. | 14. |
November | 07. und 21. | 04. und 18. |
Dezember | 05. und 19. | 09. |
Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich. Die Beratungen erfolgen in der Reihenfolge des Erscheinens der Ratsuchenden.
Wirtebewilligungen / Gastwirtschaft / Lebensmittelsicherheit
Aufnahme der Wirtetätigkeit
Gemäss Gastgewerbeverordnung (GGV) § 6 besteht eine Meldepflicht, wonach eine dauerhafte Betriebsaufnahme mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden muss.
Verwenden Sie das unten aufgeführte Meldeformular für die Bewilligung zum Ausschank und Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit und insbesondere bei
- Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
- eine personelle Änderung in der Betriebsführung
- den Verkauf von Spirituosen im Verkaufsgeschäft/Kleinhandel
Meldeformular für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe (mit und ohne Spirituosen)
Füllen Sie das Meldeformular vollständig, wahrheitsgetreu und rechtgültig aus. Beachten Sie die Weisungen, Voraussetzungen, Fristen und Termine etc. des Amtes für Verbraucherschutz (AVS), Lebensmittelkontrolle, Aarau; der Vorgehensablauf ist Schritt für Schritt beschrieben.
Einzelanlass
Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 14 Tage vor dem Anlass der Gemeindekanzlei Schlossrued mit dem untenstehenden Gesuchs- und Meldeformular schriftlich anzumelden. Dies betrifft öffentliche Fest- und Vereinsanlässe sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches gemäss §§ 4 und 6 Abs. 2 der Verordnung über das Gastgewerbe vom 25. März 1998.
Einwohnerdienste
Abmeldung
Wenn Sie von Schlossrued in eine andere Gemeinde wegziehen, wünschen wir Ihnen am neuen Ort alles Gute!
Damit wir Sie aus unserem Einwohnerregister austragen können, müssen Sie sich innert 14 Tagen nach dem Wegzug online oder bei unserem Schalter abmelden.
Ummeldung per eUmzug:
Starten Sie Ihren Umzug bequem online über eUmzug.
Ummeldung persönlich am Schalter der Einwohnerdienste:
Wir benötigen folgende Unterlagen von Ihnen:
- Meldebestätigung oder Identitätsausweis
Wichtige Informationen bei einem Wegzug ins Ausland
Haben Sie im Ausland eine neue Heimat gefunden?
Die Abmeldung kann frühestens 30 Tage vor der Ausreise eingeleitet werden. Es ist nicht möglich, den Wegzug ins Ausland online zu melden.
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Steueramt (ca. 2 Monate vor Abreise)
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kreiskommando Aargau betreffend Auslandurlaub falls Sie Militärdienst leisten oder im Zivilschutz sind
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Migrationsamt des Kantons Aargau falls Sie eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung wünschen
Adressänderung innerhalb der Gemeinde
Wenn Sie innerhalb der Gemeinde Schlossrued umziehen, melden Sie die Adressänderung innerhalb von 14 Tagen online oder am Schalter der Einwohnerdienste.
Ummeldung per eUmzug:
Starten Sie Ihren Umzug bequem online über eUmzug.
Ummeldung persönlich am Schalter der Einwohnerdienste:
Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Meldebestätigung
- Mietvertrag/Wohnungsausweis (bei Wohneigentum: Kaufvertrag/Grundbuchauszug)
Falls Sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen wir von Ihnen:
- Ausländerausweis(e)
- Meldebestätigung
- Mietvertrag/Wohnungsausweis (bei Wohneigentum: Kaufvertrag/Grundbuchauszug)
Adressauskunft
Telefonische Adressauskünfte
Telefonische Auskünfte werden nur Amtsstellen erteilt.
Adressanfragen
Alle anderen Adressanfragen sind schriftlich zusammen mit einem Interessensnachweis an die Einwohnerdienste zu richten.
Die Gebühr für die Adressauskunft beträgt Fr. 20.--. Alle Adressauskünfte werden im Rahmen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) erteilt.
Es dürfen keine Adressauskünfte für kommerzielle Zwecke erteilt werden.
Anmeldung
Sind Sie neu nach Schlossrued gezogen? Wir heissen Sie herzlich willkommen!
Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen seit dem Zuzug online oder bei unserem Schalter anmelden.
Beachten Sie bitte, dass Sie sich zuerst an Ihrem früheren Wohnort abzumelden haben.
Ummeldung per eUmzug:
Starten Sie Ihren Umzug bequem online über eUmzug.
Ummeldung persönlich am Schalter der Einwohnerdienste:
Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- ID/Reisepass
- Heimatschein
- Mietvertrag/Wohnungsausweis
o bei Untermiete: Bestätigung Eigentümer/Verwaltung
o bei Eigentum: Kaufvertrag oder Grundbuchauszug - Familienausweis oder Zivilstandsdokument
- Krankenkassennachweis
Falls Sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen wir von Ihnen:
- ID/Reisepass
- Ausländerausweis
- Mietvertrag/Wohnungsausweis
o bei Untermiete: Bestätigung Eigentümer/Verwaltung
o bei Eigentum: Kaufvertrag oder Grundbuchauszug - Familienausweis oder Zivilstandsdokument
- Arbeitsvertrag, falls erwerbstätig
- Krankenkassennachweis
Ausländische Staatsangehörige
Für unsere internationale Kundschaft haben wir hier einige Links zusammengestellt:
Besuchervisum / Verpflichtungserklärung
Sie möchten eine ausländische Person aus einem visumspflichtigen Land für höchstens 3 Monate als Tourist/-in in die Schweiz einladen:
Personen aus visumspflichtigen Ländern reichen als erstes ein Visumsgesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein. Wird das Visum daraufhin nicht erteilt, kann bei der Auslandvertretung eine "Verpflichtungserklärung" verlangt werden, welche die ausländischen Gäste ausfüllen und Ihnen als Gastgeber bzw. Gastgeberin in die Schweiz zustellen. Wenn Sie bereit sind, die Garantiesumme von Fr. 30'000.00 zu übernehmen, ergänzen und unterzeichnen Sie die "Verpflichtungserklärung" und sprechen damit persönlich bei den Einwohnerdiensten vor, welche die Solvenzprüfung vornimmt.
Bitte bringen Sie mit:
- Verpflichtungserklärung
- Identitätsausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
- aktueller Bank-/ Postkontoauszug über Fr. 30'000.00
- Fr. 60.00 pro Verpflichtungserklärung
Die Garantie leistende Person muss persönlich bei uns vorsprechen.
Sollte die Garantie für die Verpflichtungserklärung erbracht werden können, reichen die Einwohnerdienste die Verpflichtungserklärung dem Migrationsamt des Kantons Aargau ein, welche sie der entsprechenden Schweizer Vertretung zukommen lassen. Anschliessend dürfen sich die Besucher bei der Schweizer Vertretung betreffend Erteilung des Visums erkundigen.
Datensperre persönliche Daten
Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.
Eine Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Einwohnerdienste keinen Handel mit Adressen für Werbe- und Marketingzwecke betreiben dürfen.
Will man mit einer Datensperre erreichen, dass die Adresse für bewilligte Adressabgaben wie zum Beispiel an Vereine für ideelle Zwecke, politische Parteien zur Förderung des politischen Interesses oder gemeinnützige Organisationen gesperrt wird, genügt eine einfache Adresssperre.
Eine vollständige Auskunftssperre verbietet den Einwohnerdiensten jegliche Auskunftsgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre empfiehlt sich vor allem bei Bedrohung oder Verfolgung. In diesem Fall sollte auch bei der letzten Wohngemeinde auf die Wegzugsadresse eine Datensperre errichtet werden. Zusätzlich wird empfohlen, auch beim Strassenverkehrsamt, beim Postamt oder der Swisscom eine Datensperre (schriftlich) zu beantragen. Die Auskunftssperre wird von den Einwohnerdiensten schriftlich bestätigt.
Wenn eine Auskunftssperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).
Anderen Amtsstellen werden trotz der Datensperre (Adress- und Auskunftssperre) Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.
Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) werden Adressen und Daten an private Personen und Institutionen trotz Auskunftssperre mitgeteilt, sofern die anfragende Stelle nachweist, dass die Sperrung sie an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person hindert (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages wie Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung). Wenn der Interessennachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden kann, wird vor der Bekanntgabe der Daten der angefragten Person ermöglicht, zur Anfrage Stellung zu nehmen und diese zu begründen. Das detaillierte Verfahren ist dem Leitfaden für Behörden zu entnehmen.
Die Aufhebung der Datensperre ist gemäss § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) schriftlich zu stellen.
Drittmeldepflicht für Vermieter
Immobilienverwaltungen und Hauseigentümer sind im Kanton Aargau gemäss kantonalem Register- und Meldegesetz RMG verpflichtet, Ein-, Um- und Wegzüge von Mieterinnen und Mietern den Einwohnerdiensten zu melden.
Heimatausweis
Einen Heimatausweis benötigen Sie, wenn Sie sich in einer anderen Gemeinde als Aufenthalter (z.B. Wochenaufenthalt, Heimaufenthalt) anmelden und den Wohnsitz in Schlossrued beibehalten. Er wird durch die Einwohnerdienste ausgestellt.
Hundekontrolle
Allgemeines
Das neue Hundegesetz ist seit 1. Mai 2012 in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund sowie den gegenseitigen Respekt von Nicht-Hundehaltenden und Hundehaltenden zu fördern.
Die Hundekontrollmarke wurde abgeschafft. Künftig ist der Hund über den implantierten Mikrochip gekennzeichnet und registriert. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben. Das Chip-Obligatorium gilt für die Schweiz seit 1. Januar 2007, für Welpen schon seit 1. Januar 2006. Für Reisen ins Ausland verlangt die EU bereits seit 1. Oktober 2004 eine Chip-Kennzeichnung.
An- und Abmeldung Hunde
Jede Person in Schlossrued, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei den Einwohnerdiensten mit dem Heimtierausweis registrieren.
Besitzende eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential stellen uns bitte immer eine Kopie ihrer Halteberechtigung des Kantonalen Veterinärdienstes zu.
Als Hundehalter*in sind Sie verantwortlich, dass folgende Ereignisse bei der zentralen Datenbank AMICUS und den Einwohnerdiensten innerhalb von 10 Tagen (rückwirkend per effektives Ereignisdatum) gemeldet werden:
- Halterwechsel, d. h. Abgabe und Übernahme eines Hundes
- Ausfuhr des Hundes ins Ausland
- Tod des Hundes
Hundesteuer
Trotz Wegfall der Hundemarke mit Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes, wird die Hundetaxe auch in Zukunft von den Gemeinden erhoben. Sie beläuft sich auf CHF 120.00. Die Gebühr für die Hundesteuer wird den Hundehaltenden jährlich im Mai in Rechnung gestellt.
Zuzüger aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland müssen für das laufende Tax-Jahr keine Hundetaxe entrichten (Doppelerhebung entfällt). Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z. B. Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde, Diensthunde). Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen.
Links:
Identitätskarte und Pass
Die Identitätskarte können Sie am Schalter der Einwohnerdienste bestellen.
Es dauert ca. 7 bis 10 Arbeitstage, bis Sie die Identitätskarte erhalten.
Bitte bringen Sie mit:
- alte Identitätskarte (sofern vorhanden)
- bei Verlust oder Diebstahl zusätzlich eine polizeiliche Verlustanzeige (ausgestellt durch einen Schweizer Polizeiposten)
- 1 Passfoto (nicht älter als 1 Jahr / für Kinder ab Geburt notwendig),
- Digitale Fotos werden akzeptiert, senden Sie uns diese auf info@schlossrued.ch
- Qualitätsanforderungen des Fotos finden Sie auf der Fotomustertafel (es darf keine Wandstruktur ersichtlich sein).
Ab dem 7. Altersjahr unterschreiben Kinder und Jugendliche ihren Ausweis selber.
Die Gebühren (siehe unten) sind bei der Bestellung zu bezahlen. Wir bitten Sie, in jedem Fall persönlich vorzusprechen, eine Stellvertretung ist nicht möglich. Dies gilt auch für minderjährige Kinder und Jugendliche, die zusätzlich immer von einem Elternteil bzw. Inhaber der elterlichen Sorge begleitet werden müssen.
Die Vorschriften bezüglich Anforderungen an die Passbilder sind unbedingt einzuhalten.
Reicht die Zeit nicht bis zum Erhalt einer Identitätskarte, besteht die Möglichkeit, einen provisorischen Pass zu bestellen. Der provisorische Pass ist persönlich beim kantonalen Ausweiszentrum zu beantragen. Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei gleichzeitiger Bestellung von Reisepass und Identitätskarte beim kantonalen Ausweiszentrum Geld sparen.
Ausweisart | Preis in Fr. (inkl. Porto) | Gültigkeit |
---|---|---|
IDK Erwachsene | 70.00 | 10 Jahre |
IDK Kinder (0 - 18 Jahre) | 35.00 | 5 Jahre |
Falls Sie nur einen Reisepass benötigen, müssen Sie diesen direkt beim kantonalen Ausweiszentrum beantragen. Eine Terminvereinbarung ist dazu zwingend notwendig.
Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung
Versicherungspflicht
Alle Personen, die in der Schweiz leben, müssen grundsätzlich bei einem Krankenversicherer eine Grundversicherung abschliessen (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG). Diese ist innert drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz oder Geburt abzuschliessen. Der Krankenversicherer kann frei gewählt werden.
Beim Bundesamt finden Sie einen unabhängigen Prämienrechner sowie weitere Informationen: Prämienrechner und weitere Informationen
Der Versicherungsnachweis ist innerhalb dieser drei Monate unaufgefordert der Wohnsitzgemeinde zuzustellen.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personengruppen und lediglich auf Gesuch hin möglich und wird zurückhaltend gewährt. Bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG finden Sie mehr Informationen.
Lebensbescheinigung
Mit einer Lebensbescheinigung wird bestätigt, dass eine Person noch am Leben ist. Die Bescheinigung wird vor allem im Verkehr mit Versicherungen, zum Beispiel für Rentenansprüche, benötigt. Sie wird von den Einwohnerdiensten ausgestellt. Dazu muss man persönlich vorbeikommen und ein amtliches Ausweispapier mit Foto (ID, Pass oder Ausländerausweis) vorlegen.
Lernfahrgesuch
Das Formular zur Beantragung eines Lern- oder Führerausweises kann bei den Einwohnerdiensten bezogen oder mittels untentstehendem Link heruntergeladen werden.
Wir bitten Sie das Formular vollständig auszufüllen (inkl. Sehtest) und mit den notwendigen Unterlagen für die Personalienbescheinigung persönlich am Schalter der Einwohnerdienste vorzusprechen.
Sie können das Gesuchsformular mit den Beilagen aber auch persönlich beim Strassenverkehrsamt abgeben. Dazu benötigen Sie zusätzlich eine aktuelle Hauptwohnsitzbescheinigung (erhältlich bei den Einwohnerdiensten).
Reisehinweise für Reisen mit Minderjährigen
Reisehinweise für Reisen mit Minderjährigen
Reisen mit fremden Kindern: Was Sie beachten müssen
Viele Familien nehmen Kinder einer befreundeten Familie mit in die Ferien. Es ist ratsam, eine Vollmacht der Eltern der Gastkinder dabei zu haben. Geht es ins Ausland, sind die besonderen Einreisebestimmungen jedes Landes zu beachten.
Die Schweiz hat bisher keine gesetzlichen Vorschriften für Reisen von Kindern ohne oder mit fremden Begleitpersonen. Das Bundesamt für Polizei empfiehlt jedoch, dass die Eltern ihrem Kind eine schriftliche Erklärung mitgeben. Diese sollte folgende Angaben enthalten:
- Namen, Ausweis-Nummern (+ ev. Kopie), Adresse, Telefonnummer der Eltern;
- Name, Ausweis-Nummern, Adresse der Begleitperson;
- Namen, Ausweis-Nummern des Kindes;
- Reiseroute und -Daten.
Die Unterschriften können beglaubigt werden. WICHTIG: Wir verweisen klar auf die Vorschriften der einzelnen Länder, unsere Formulare dienen lediglich als mögliche Muster, es gibt aber keine Gewähr auf Vollständigkeit. In einigen Ländern kann es an der Grenze zu Problemen bei der Einreise kommen, wenn keine oder nur eine personensorgeberechtigte Person mit dem Kind unterwegs ist.
Reisen ins Ausland
Reisen Kinder ohne ihre leiblichen Eltern oder mit nur einem Elternteil ins Ausland, so gelten je nach Reiseziel unterschiedliche Vorschriften. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft des entsprechenden Landes (Reisehinweise zu den einzelnen Ländern gibt es hier): Vertretungen und Reisehinweise. Auch die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften informieren über die Einreisebestimmungen der Länder.
Verlängerung der Ausländerausweise
Ca. 6 Wochen vor Ablauf des Ausländerausweises stellt Ihnen das Staatssekretariat für Migration die Verfallsanzeige zu. Sollten Sie diese nicht erhalten, melden Sie sich bitte mindestens 14 Tage vor Ablauf Ihres Ausweises bei den Einwohnerdiensten.
Die Verfallsanzeige wird durch die Einwohnerdienste dem Migrationsamt des Kantons Aargau zugestellt.
Verlängerung EU/EFTA, B + C:
Alle müssen persönlich vorbeikommen und folgendes mitnehmen:
- ausgefüllte Verfallsanzeige
- gültiger Reisepass
- Ausländerausweis
Verlängerung EU/EFTA, L
Alle müssen persönlich vorbeikommen und folgendes mitnehmen:
- gültiger Reisepass
- Ausländerausweis
- Arbeitsvertrag
Verlängerung Drittstaaten B + C
Alle müssen persönlich vorbeikommen und folgendes mitnehmen:
- ausgefüllte Verfallsanzeige
- gültiger Reisepass
- Ausländerausweis
Verlängerung Drittstaaten, L
Alle müssen persönlich vorbeikommen und folgendes mitnehmen:
- gültiger Reisepass
- Ausländerausweis
- Arbeitsvertrag
Wahlfähigkeitszeugnis
Mit dem Wahlfähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass eine Person stimmberechtigt und somit für ein Amt wählbar ist. Das Wahlfähigkeitszeugnis kann kostenlos bei den Einwohnerdiensten angefordert werden.
Wochenaufenthalt
Sie sind Wochenaufenthalter bei uns?
Herzlich Willkommen!
Die Mitarbeitenden der Einwohnerdienste haben die Aufgabe, die Wohn- und Arbeitssituation der Gesuchstellenden sorgfältig zu prüfen, bevor einem Wochenaufenthalterstatus zugestimmt werden kann. Die Beurteilung orientiert sich an den Meldevorschriften und der Praxis des Bundesgerichts. Die Gründe für den Wochenaufenthalt müssen auch für Dritte erkennbar sein. Rein persönliche Motive oder Wünsche für einen Wochenaufenthalt sind nicht ausschlaggebend.
Für die Anmeldung benötigen wir von Ihnen:
- Heimatausweis/Aufenthaltsausweis
- Mietvertrag/Wohnungsausweis oder Untermietvertrag
- Krankenkassennachweis
- Ausgefüllter Fragebogen für Wochenaufenthalter (erhältlich bei den Einwohnerdiensten)
Wohnsitzbescheinigung
Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Wohnsitzbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt.
Finanzverwaltung
Bestätigung über bezahlte Steuern
Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck nachweisen, dass Sie Ihre Steuern bezahlt haben? Wir stellen Ihnen gerne eine Bestätigung aus.
Einzahlungsschein Steuern
Die Bezahlung der Steuern muss zwingend mit dem codierten Einzahlungsschein erfolgen, ansonsten kann die korrekte Verbuchung Ihrer Zahlung nicht gewährleistet werden. Bei Verlust dieses Einzahlungsscheines können bei der Finanzverwaltung neue Einzahlungsscheine angefordert werden. Die codierten Einzahlungsscheine können nur für das jeweilige Steuerjahr verwendet werden.
Kontoauszug Steuern
Den Kontoauszug können Sie bei der Finanzverwaltung bestellen. Er gibt Ihnen einen Überblick der geleisteten Zahlungen und der offenen Steuersumme.
Stundungs- und Ratengesuch
Für die ratenweise Bezahlung der Steuern können Sie mit der Finanzverwaltung eine Abzahlungsvereinbarung treffen. Je nach Betragshöhe und Abzahlungsdauer ist entweder die Finanzverwaltung selbst oder der Gemeinderat für die Behandlung des Steuerstundungsgesuches zuständig. Lassen Sie sich von uns beraten.
Steueramt
eFristerstreckungsgesuch
Die Steuererklärung ist alljährlich bis 31. März - bei Selbständigerwerbenden bis 30. Juni - einzureichen. Falls diese Frist nicht eingehalten werden kann, können Sie hier eine Fristerstreckung zur Abgabe der Steuererklärung für die laufende Steuerperiode mit der Applikation eFristen übers Internet (ag.ch - Homepage des Kantons Aargau) beantragen.
Steuerberechnung, Tarife und Steuerfüsse - Steuerkalkulator
Hier können Sie Ihre Steuern anhand des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens sofort berechnen und Vergleiche zur Steuerbelastung in andern aargauischen Gemeinden anstellen.
Sie erhalten über diesen Link auch Infos zu den Tarifen und Steuerfüssen.
Steuererklärungsoftware EasyTax
Die Steuerklärung kann mit der Software Easy Tax elektronisch ausgefüllt werden. Hier gelangen Sie direkt zur Homepage des Kantonalen Steueramtes, Aarau, und können die Software herunterladen.
Steuerrechnung anpassen - Provisorische Steuern
Sollte die provisorische Steuerrechnung nicht mehr den momentanen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechen, kann das Gemeindesteueramt eine Anpassung vornehmen. Bitte fordern Sie dazu das Formular "Hilfsblatt für die Ausfertigung der provisorischen Steuerrechnung" zur Anpassung der provisorischen Steuerrechnung an oder laden Sie es herunter und retournieren Sie dieses vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das Gemeindesteueramt.
Eine neue angepasste provisorische Steuerrechnung erhalten Sie mit dem nächsten Rechnungsversand.
Steuerregisterauszug
Benötigen Sie im Verkehr mit Dritten einen Steuerregisterauszug? Wir stellen Ihnen gerne einen zu.
Auf diesem Auszug sind nebst den Adressangaben das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung ersichtlich.
Weil die Steuerdaten nicht öffentlich sind, ist der Auszug nur persönlich erhältlich (Abgabe bei persönlicher Vorsprache mit Ausweis bzw. Vorweisung einer Vollmacht oder Zustellung per Post an die offizielle Adresse). Kinder erhalten keinen Auszug für ihre Eltern. Eltern erhalten keinen Auszug für ihre volljährigen Kinder.