Schloss Schlossrued

 

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Kinder, volljährige Jugendliche und Ehegatten, die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 20. Lebensjahr besteht zudem unter Umständen ein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (vgl. Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB, § 32 Sozialhilfe und Präventionsgesetz, SPG). Zuständig für die Beratung, Unterstützung und Umsetzung dieser Aufgaben sind die Fachstellen der Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.

Alimentenbevorschussung
Die Alimente werden dem anspruchsberechtigten Kind/Jugendlichen von der zuständigen Wohnsitz-gemeinde als Vorschuss ausbezahlt (Art. 290 ZGB). Die Fachstelle fordert dann das Geld bei der un-terhaltsverpflichteten Person direkt ein.

Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung?
Minderjährige Kinder oder volljährige Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für ihre Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Alimente bevorschusst werden können?

  • Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber einem Elternteil vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil ist seiner Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig nachgekommen.
  • Das anspruchsberechtigte Kind hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau und lebt nicht mit der unterhaltspflichtigen Person in einem Haushalt.
  • Das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte liegen unter den gesetzlich festgelegten Grenzbeträgen. Die Bevorschussung wird nur dann gewährt, wenn das Kind wirtschaftlich auf diese Unterstützung angewiesen ist. Die wirtschaftliche Notwendigkeit bemisst sich anhand der finanziellen Verhältnisse des Haushaltes, in welchem das Kind alleine oder mit dem nicht unterhaltspflichtigen Elternteil zusammenlebt.

Einzureichende Unterlagen

  • Gesuch um Bevorschussung mit den nötigen Unterlagen;
  • Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbe-scheinigung;
  • Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.

 

Inkassohilfe
Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe?
Die Fachstellen unterstützen die unterhaltsberechtigte Person, die geschuldeten Alimente einzutreiben (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB). Inkassohilfe wird für die laufenden Unterhaltsbeiträge geleistet, die nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt werden.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Es müssen alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die unterhaltsberechtigte Person hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau.
  • Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).

Einzureichende Unterlagen

  • Gesuch um Inkassohilfe;
  • Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung;
  • Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.

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