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Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Kinder, volljährige Jugendliche und Ehegatten, die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 20. Lebensjahr besteht zudem unter Umständen ein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (vgl. Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB, § 32 Sozialhilfe und Präventionsgesetz, SPG). Zuständig für die Beratung, Unterstützung und Umsetzung dieser Aufgaben sind die Fachstellen der Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.

 

Alimentenbevorschussung

Die Alimente werden dem anspruchsberechtigten Kind/Jugendlichen von der zuständigen Wohnsitz-gemeinde als Vorschuss ausbezahlt (Art. 290 ZGB). Die Fachstelle fordert dann das Geld bei der un-terhaltsverpflichteten Person direkt ein.


Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung?

Minderjährige Kinder oder volljährige Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für ihre Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.


Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Alimente bevorschusst werden können?

  • Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber einem Elternteil vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil ist seiner Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig nachgekommen.
  • Das anspruchsberechtigte Kind hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau und lebt nicht mit der unterhaltspflichtigen Person in einem Haushalt.
  • Das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte liegen unter den gesetzlich festgelegten Grenzbeträgen. Die Bevorschussung wird nur dann gewährt, wenn das Kind wirtschaftlich auf diese Unterstützung angewiesen ist. Die wirtschaftliche Notwendigkeit bemisst sich anhand der finanziellen Verhältnisse des Haushaltes, in welchem das Kind alleine oder mit dem nicht unterhaltspflichtigen Elternteil zusammenlebt.

Einzureichende Unterlagen

  • Gesuch um Bevorschussung mit den nötigen Unterlagen;
  • Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbe-scheinigung;
  • Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

 

Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.

 

Inkassohilfe

Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe?

Die Fachstellen unterstützen die unterhaltsberechtigte Person, die geschuldeten Alimente einzutreiben (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB). Inkassohilfe wird für die laufenden Unterhaltsbeiträge geleistet, die nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt werden.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Es müssen alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die unterhaltsberechtigte Person hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau.
  • Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).

Einzureichende Unterlagen

  • Gesuch um Inkassohilfe;
  • Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung;
  • Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.

Beglaubigung Unterschriften und Fotokopien

Beglaubigung Unterschriften und Fotokopien

Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden von der Gemeindekanzlei ausgestellt.

Unterschriftsbeglaubigungen

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Es ist ein persönliches Erscheinen notwendig
  • Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis)

Beglaubigung von Kopien

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Das Originaldokument muss mitgebracht werden
  • Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen

Kosten der Beglaubigungen:

Unterschrift:                                     CHF 20.00
Beglaubigung von Dokumenten:     CHF 10.00

Feuerwehr Rued; Gemeindevertrag
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Geschäfts- und Kompetenzreglement
Geschenkgutscheine Regionalverband Suhrental

Geschenkgutscheine Regionalverband Suhrental

Geschenkgutscheine RegionalverbandSchenken macht Freude und es macht noch mehr Freude, wenn man mit dem Geschenk ins Schwarze trifft. Bloss was ist das passende Geschenk? Wenn Ihnen die zündende Idee fehlt, liegen Sie mit einem Gutschein des Regionalverband Suhrental sicher richtig. Sie machen damit nicht nur der beschenkten Person eine Freude, sondern leisten einen wertvollen Beitrag zur Förderung der regionalen Wirtschaft und damit zur Attraktivität unserer schönen Region.

Die Gutscheine können in den Geschäften der Verbandsgemeinden des Regionalverband Suhrental (Hirschthal, Holziken, Kirchleerau, Moosleerau, Reitnau, Schlossrued, Schmiedrued, Schöftland, Staffelbach und Wiliberg) eingelöst werden. Gönnen Sie sich damit schöne Blumen, eine gute Flasche Wein, eine feine süsse Versuchung oder bezahlen Sie mit dem Gutschein ein Teil an Ihren Hausbau.

Die Geschenkgutscheine können Sie auf der Gemeindeverwaltung der RVS-Gemeinden beziehen. Bei grösseren Mengen empfiehlt sich eine Vorbestellung. 

Der Postversand ist nach vorgängiger Absprache auf Vorauszahlung möglich.

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Geschenkgutscheine Regionalverband Suhrental
Kontaktangaben
Gesuchsformular Raumbenutzung Mehrzweckhalle/Sportbereich
Hundetaxe

Hundetaxe

Die jährliche Hundetaxe beträgt CHF 120.00 pro Hund. Sie wird den Hundehaltern im Mai (Hundesteuerjahr von 1. Mai - 30. April) in Rechnung gestellt. Neue Hunde sind ab dem dritten Lebensmonat unter Vorweisung des Heimtierausweises bei der Gemeindekanzlei anzumelden. Ist der Hund gestorben oder hat den Besitzer gewechselt, ist dies der Gemeindekanzlei umgehend mitzuteilen.

 
Hundehalter sind gemäss § 5 des Hundegesetzes des Kantons Aargau verpflichtet:
a) ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
c) ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
d) den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.

Mikrochip
Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der Datenbank www.amicus.ch registriert sein.
 

Webformular
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Strafregisterauszug

Strafregisterauszug

Der Strafregisterauszug wird vom Bundesamt für Justiz auf Bestellung erstellt. Der Auszug kann entweder online auf der Seite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) oder am Postschalter bestellt werden. Bei einer Bestellung am Postschalter muss ein gültiger Ausweis vorgelegt werden (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis).

Strassenreglement
Talgeschichte Rued

Talgeschichte Rued

Das Buch "Talgeschichte Rued" berichtet über die geschichtlichen Geschehnisse des Ruedertals. Die Talgeschichte wurde durch die bekannten Historiker Markus Widmer-Dean und Rolf Bolliger ausgearbeitet und ist im Jahr 2018 erschienen.

Ob echte Dorfkenner/innen oder neu zugezogene Einwohner/innen, jeder findet und erfährt etwas über die spannende Geschichte des Ruedertals.

Kosten
Die Talgeschichte kostet CHF 45.00.
Bezüglich Versandkosten wird auf die geltenden Tarife der Schweizerischen Post verwiesen.

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Talgeschichte Rued
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Wirtebewilligungen / Gastwirtschaft / Lebensmittelsicherheit

Wirtebewilligungen / Gastwirtschaft / Lebensmittelsicherheit

Aufnahme der Wirtetätigkeit

Gemäss Gastgewerbeverordnung (GGV) § 6 besteht eine Meldepflicht, wonach eine dauerhafte Betriebsaufnahme mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden muss.

Verwenden Sie das unten aufgeführte Meldeformular für die Bewilligung zum Ausschank und Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit und insbesondere bei

  • Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
  • eine personelle Änderung in der Betriebsführung
  • den Verkauf von Spirituosen im Verkaufsgeschäft/Kleinhandel

Meldeformular für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe (mit und ohne Spirituosen)

Füllen Sie das Meldeformular vollständig, wahrheitsgetreu und rechtgültig aus. Beachten Sie die Weisungen, Voraussetzungen, Fristen und Termine etc. des Amtes für Verbraucherschutz (AVS), Lebensmittelkontrolle, Aarau; der Vorgehensablauf ist Schritt für Schritt beschrieben.


Einzelanlass
Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 14 Tage vor dem Anlass der Gemeindekanzlei Schlossrued mit dem untenstehenden Gesuchs- und Meldeformular schriftlich anzumelden. Dies betrifft öffentliche Fest- und Vereinsanlässe sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches gemäss §§ 4 und 6 Abs. 2 der Verordnung über das Gastgewerbe vom 25. März 1998.

Meldeformular für Einzelanlass

Verwaltung

Gemeindeverwaltung Schlossrued
Hauptstrasse 87
5044 Schlossrued
Tel. 062 721 13 63

info@schlossrued.ch

Öffnungszeiten

Montag
08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00

Dienstag - Donnerstag
08.00 - 12.00 und 13.30 - 17.00

Freitag
08.00 - 16.00 durchgehend

Informationen

Der Kanton Aargau und die Aargauer Gemeinden schaffen mit Smart Service Portal ein gemeinsames digitales Angebot für die Dienstleistungen der öffentlichen Hand.
Der Online-Schalter der Gemeinde Schlossrued wird stetig mit den Dienstleistungen des Smart Service-Portal angepasst.

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