Schloss Schlossrued

 

Gemeindekanzlei

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Kinder, volljährige Jugendliche und Ehegatten, die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 20. Lebensjahr besteht zudem unter Umständen ein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (vgl. Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB, § 32 Sozialhilfe und Präventionsgesetz, SPG). Zuständig für die Beratung, Unterstützung und Umsetzung dieser Aufgaben sind die Fachstellen der Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.

Alimentenbevorschussung
Die Alimente werden dem anspruchsberechtigten Kind/Jugendlichen von der zuständigen Wohnsitz-gemeinde als Vorschuss ausbezahlt (Art. 290 ZGB). Die Fachstelle fordert dann das Geld bei der un-terhaltsverpflichteten Person direkt ein.

Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung?
Minderjährige Kinder oder volljährige Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für ihre Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Alimente bevorschusst werden können?

  • Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber einem Elternteil vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil ist seiner Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig nachgekommen.
  • Das anspruchsberechtigte Kind hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau und lebt nicht mit der unterhaltspflichtigen Person in einem Haushalt.
  • Das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte liegen unter den gesetzlich festgelegten Grenzbeträgen. Die Bevorschussung wird nur dann gewährt, wenn das Kind wirtschaftlich auf diese Unterstützung angewiesen ist. Die wirtschaftliche Notwendigkeit bemisst sich anhand der finanziellen Verhältnisse des Haushaltes, in welchem das Kind alleine oder mit dem nicht unterhaltspflichtigen Elternteil zusammenlebt.

Einzureichende Unterlagen

  • Gesuch um Bevorschussung mit den nötigen Unterlagen;
  • Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbe-scheinigung;
  • Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.

 

Inkassohilfe
Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe?
Die Fachstellen unterstützen die unterhaltsberechtigte Person, die geschuldeten Alimente einzutreiben (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB). Inkassohilfe wird für die laufenden Unterhaltsbeiträge geleistet, die nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt werden.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Es müssen alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die unterhaltsberechtigte Person hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau.
  • Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).

Einzureichende Unterlagen

  • Gesuch um Inkassohilfe;
  • Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung;
  • Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.

Beglaubigung Unterschriften und Fotokopien

Beglaubigung Unterschriften und Fotokopien

Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden von der Gemeindekanzlei ausgestellt.

Unterschriftsbeglaubigungen
Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Es ist ein persönliches Erscheinen notwendig
  • Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis)

Beglaubigung von Kopien
Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Das Originaldokument muss mitgebracht werden
  • Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen

Kosten der Beglaubigungen:
Unterschrift:                                     CHF 20.00
Beglaubigung von Dokumenten:     CHF 10.00

Bestattungswunsch

Bestattungswunsch

Der Bestattungswunsch ist eine persönliche Vorbereitung auf den eigenen Tod: Sie halten Ihre Wünsche schriftlich fest, damit Ihre Hinterbliebenen wissen, was zu tun ist. Sie können etwa Folgendes in Ihrem Bestattungswunsch festhalten:

  • Bestattungsart (Kremation oder Erdbestattung)
  • Ort und Ablauf Ihrer Bestattung
  • Grabtyp
  • Inschrift
  • etc.

Mit einer Bestattungsvorsorge können Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, ihre eigene Bestattung im Voraus regeln. Der Bestattungswunsch kann kostenlos bei der Gemeinde hinterlegt werden.

Einbürgerung

Einbürgerung

Verfahren für ausländische Staatsangehörige

Ordentliche Einbürgerung
Auf der Homepage des Kantons Aargau finden Sie weitere Informationen.

Erleichterte Einbürgerung
Auf der Homepage des Staatssekretariates für Migration finden Sie weitere Informationen. Das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung kann bei der Gemeindeverwaltung oder direkt beim Staatssekretariat für Migration SEM bestellt werden.

 


 

Verfahren für Schweizer/innen

Das schriftliche Einbürgerungsgesuch, richten Sie bitten an den Gemeinderat Schlossrued. Ehepaare können ein gemeinsames Gesuch stellen. Kinder, welche unter der elterlichen Sorge der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen. Das Gesuch ist bei der Gemeindekanzlei erhältlich.

Voraussetzung ist ein Wohnsitz von insgesamt 3 Jahren in der selben Gemeinde, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Auf der Homepage des Kantons Aargau finden Sie weitere Informationen.

Fundbüro / Findeltiere

Fundbüro / Findeltiere

Gefunden

Täglich werden Gegenstände verloren oder liegengelassen. Vieles hat einen persönlichen oder materiellen Wert. Die Verliererin oder der Verlierer ist dankbar, wenn ein Gegenstand gefunden oder abgegeben wird. Die Mitarbeitenden des Fundbüros sind dafür besorgt, dass die verlorenen Gegenstände ihren rechtmässigen Besitzern vermittelt werden. Wird ein Gegenstand vom Besitzer nicht abgeholt, kann der Fundgegenstand nach einem Jahr dem Finder ausgehändigt werden.

Bitte geben Sie den Fundgegenstand so bald als möglich bei einer Gemeindeverwaltung oder Polizeistelle ab.

Tier gefunden?

Meldestelle für Findeltiere

Verloren

Melden Sie Ihren in Schlossrued verlorenen Gegenstand der Gemeindeverwaltung. Es hilft uns, wenn Sie uns den Gegenstand möglichst genau beschreiben. Vielleicht erinnern Sie sich an den Ort des Geschehens? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Zuständig für die Aufbewahrung eines Fundgegenstandes ist immer das Fundbüro des Gemeindegebietes, in dem eine Sache verloren beziehungsweise gefunden wurde.

Haben Sie etwas im Zug oder Bahnhof verloren? Dann melden Sie sich bitte im Fundbüro der SBB.

Geschenkgutscheine Regionalverband Suhrental

Geschenkgutscheine Regionalverband Suhrental

Geschenkgutscheine RegionalverbandSchenken macht Freude und es macht noch mehr Freude, wenn man mit dem Geschenk ins Schwarze trifft. Bloss was ist das passende Geschenk? Wenn Ihnen die zündende Idee fehlt, liegen Sie mit einem Gutschein des Regionalverband Suhrental sicher richtig. Sie machen damit nicht nur der beschenkten Person eine Freude, sondern leisten einen wertvollen Beitrag zur Förderung der regionalen Wirtschaft und damit zur Attraktivität unserer schönen Region.

Die Gutscheine können in den Geschäften der Verbandsgemeinden des Regionalverband Suhrental (Hirschthal, Holziken, Kirchleerau, Moosleerau, Reitnau, Schlossrued, Schmiedrued, Schöftland, Staffelbach und Wiliberg) eingelöst werden. Gönnen Sie sich damit schöne Blumen, eine gute Flasche Wein, eine feine süsse Versuchung oder bezahlen Sie mit dem Gutschein ein Teil an Ihren Hausbau.

Die Geschenkgutscheine können Sie auf der Gemeindeverwaltung der RVS-Gemeinden beziehen. Bei grösseren Mengen empfiehlt sich eine Vorbestellung. 

Der Postversand ist nach vorgängiger Absprache auf Vorauszahlung möglich.

Webformular
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Geschenkgutscheine Regionalverband Suhrental
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Ortsplan
Spartageskarte Gemeinde

Spartageskarte Gemeinde

Die Gemeinde Schlossrued bietet die personalisierte Spartageskarte Gemeinde an, welche für die 1. und 2. Klasse mit und ohne Halbtax erhältlich ist. Die Tageskarten stehen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Schlossrued sowie auch auswärtigen Personen zur Verfügung. Analog dem üblichen Generalabonnement der SBB haben Sie freie Fahrt auf allen Strecken der SBB sowie auf den meisten konzessionierten Privatbahnen, städtischen Nahverkehrsmitteln und vielen Schiffsbetrieben der Schweiz. Auf den privaten Autobus- und Seilbahnverbindungen werden teilweise Ermässigungen gewährt. Einen Überblick über alle Geltungsbereiche der Tageskarte erhalten Sie auf der Übersichtskarte der SBB. 

Für die Tageskarten gibt es ein schweizweites Kontingent. Ist dieses ausgeschöpft, kann es sein, dass für den gewünschten Reisetag keine Spartageskarte Gemeinde mehr zur Verfügung steht. Um die Verfügbarkeit und Preise zu prüfen, konsultieren Sie bitte die Website spartageskarte-gemeinde.ch.

Verkaufsbedingungen (gültig ab 11.12.2023):

Verkauf

Die Spartageskarten können frühestens 6 Monate bis maximal 1 Tag vor dem Reisetag während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Schlossrued bezogen werden. Reservationen werden persönlich am Schalter entgegengenommen. Demzufolge ist eine Vorreservation nicht möglich. Aufgrund der Personalisierung der Spartageskarten (Name, Vorname, Geburtsdatum) werden auswärtige Personen gebeten, einen Personalausweis mitzubringen. Für Drittpersonen soll ebenfalls eine Kopie eines Personalausweises vorgelegt werden. Eine Reservation per Mail oder Telefon ist ausgeschlossen. Folglich werden die Tageskarten nicht per Mail oder Post versandt.

Preis

Die Spartageskarten Gemeinden werden in zwei verschiedenen Preisstufen angeboten:

SortimentPreisstufe 1
(bis max. 10 Tage vor dem Reisetag erhältlich)
Preisstufe 2
(bis max. 1 Tag vor dem Reisetag)
2. Klasse mit Halbtax39.-59.-
2. Klasse ohne Halbtax52.-88.-
1. Klasse mit Halbtax66.-99.-
1. Klasse ohne Halbtax88.-148.-

Die Bezahlung kann bar oder mit der EC-Karte erfolgen.

Verschiedenes

  • Eine Weitergabe der Spartageskarte ist ausgeschlossen.
  • Die Spartageskarte Gemeinde ist nicht für Kinder und Hunde erhältlich.
  • Ein allfälliger Klassenwechsel (von der 2. zur 1. Klasse) kann für eine beliebige Strecke oder als Tagespauschale zusätzlich beim SBB Schalter oder Online gelöst werden.
  • Bitte prüfen Sie nach dem Kauf die Tageskarten auf ihre Richtigkeit.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Talgeschichte Rued

Talgeschichte Rued

Das Buch "Talgeschichte Rued" berichtet über die geschichtlichen Geschehnisse des Ruedertals. Die Talgeschichte wurde durch die bekannten Historiker Markus Widmer-Dean und Rolf Bolliger ausgearbeitet und ist im Jahr 2018 erschienen.

Ob echte Dorfkenner/innen oder neu zugezogene Einwohner/innen, jeder findet und erfährt etwas über die spannende Geschichte des Ruedertals.

Kosten
Die Talgeschichte kostet CHF 45.00.
Bezüglich Versandkosten wird auf die geltenden Tarife der Schweizerischen Post verwiesen.

Webformular
Unentgeltliche Rechtsauskunft

Unentgeltliche Rechtsauskunft

Der Aargauische Anwaltsverband bietet an folgenden Orten im Bezirk Kulm die unentgeltliche Rechtsauskunft an:

 

Bezirksgericht Unterkulm

(1. OG, Einzelzimmer)

Schloss Schöftland

(1. OG, Kommissionszimmer)

 jeden 1. und 3. Donnerstag des Monats,
17.00 – 18.00 Uhr
in der Regel ein Montag pro Monat,
18.00 – 18.30 Uhr
April04. und 18.22.
Mai02. und 16.13. und 27.
Juni06. und 20.10. und 24.
Juli04.Ferien
August15.12. und 26.
September05. und 19.16.
Oktober03. und 17.14.
November07. und 21.04. und 18.
Dezember05. und 19.09.

 

Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich. Die Beratungen erfolgen in der Reihenfolge des Erscheinens der Ratsuchenden.

Wirtebewilligungen / Gastwirtschaft / Lebensmittelsicherheit

Wirtebewilligungen / Gastwirtschaft / Lebensmittelsicherheit

Aufnahme der Wirtetätigkeit

Gemäss Gastgewerbeverordnung (GGV) § 6 besteht eine Meldepflicht, wonach eine dauerhafte Betriebsaufnahme mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden muss.

Verwenden Sie das unten aufgeführte Meldeformular für die Bewilligung zum Ausschank und Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit und insbesondere bei

  • Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
  • eine personelle Änderung in der Betriebsführung
  • den Verkauf von Spirituosen im Verkaufsgeschäft/Kleinhandel

Meldeformular für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe (mit und ohne Spirituosen)

Füllen Sie das Meldeformular vollständig, wahrheitsgetreu und rechtgültig aus. Beachten Sie die Weisungen, Voraussetzungen, Fristen und Termine etc. des Amtes für Verbraucherschutz (AVS), Lebensmittelkontrolle, Aarau; der Vorgehensablauf ist Schritt für Schritt beschrieben.


Einzelanlass
Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 14 Tage vor dem Anlass der Gemeindekanzlei Schlossrued mit dem untenstehenden Gesuchs- und Meldeformular schriftlich anzumelden. Dies betrifft öffentliche Fest- und Vereinsanlässe sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches gemäss §§ 4 und 6 Abs. 2 der Verordnung über das Gastgewerbe vom 25. März 1998.

Meldeformular für Einzelanlass

Verwaltung

Gemeindeverwaltung Schlossrued
Hauptstrasse 87
5044 Schlossrued
Tel. 062 721 13 63

info@schlossrued.ch

Öffnungszeiten

Montag
08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Dienstag - Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr

Freitag
08.00 - 12.00 Uhr / Nachmittag geschlossen


Öffnungszeiten während Sommerferien
Montag - Freitag
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